Veröffentlicht am 22.06.2026
3 Min. Lesezeit

Gefährdungen mit fachkundiger Unterstützung sicher beurteilen

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, auch wenn er Aufgaben delegiert. Wir zeigen, wer beurteilen darf, wie oft aktualisiert werden muss und worauf es beim Explosionsschutz ankommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber.
  • Durchführen dürfen sie nur fachkundige Personen, etwa Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Bewährt hat sich ein Turnus von drei bis fünf Jahren, bei Änderungen oder Unfällen früher.

Worauf Geschäftsführer und Vorgesetzte im Bereich der industriellen Oberflächentechnik bei Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung achten müssen.

Die wichtigsten Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Wer trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz?

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist im Arbeitsschutzgesetz sowie in vielen weiteren Verordnungen (z.B. GefStoffV, ArbStättV, BetrSichV, etc.) verankert. Die Verantwortung für die Einschätzung der Gefährdungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

Aufgrund der Komplexität des Themas wir die Ausarbeitung im Alltag ist Unterstützung von Fachkräften oder externe Experten genutzt. Die Verpflichtung zur Erstellung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer.

Wofür dient der Arbeitsschutz?

Arbeitsschutz umfasst den Arbeitsplatz und seien Umgebungsbedingungen. Ziel ist es, Gefahren vorzeitig zu erkennen, das Risiko einzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten.

An welche Personen können Pflichten übertragen werden?

Der Arbeitgeber kann seine Pflichten im Rahmen einer korrekten Pflichtenübertragung (§120 OwiG) an Vorgesetzte (analog Organigramm) delegieren. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Laut GefStoffV §6 Abs. 11 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Zum Beispiel: Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wo gibt es Unterstützung?

Unterstützung erhalten Unternehmen bei:

  • Dem zuständigen Unfallversicherungsträger (BG)
  • Der staatlichen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung)
  • Handlungshilfen wie die Branchenregeln der DGUV, die praxisorientierte Vorgaben liefern

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Es gibt keine festgelegte Frist. In der Praxis hat sich ein Turnus von drei bis fünf Jahren bewährt.

Eine Überarbeitung ist allerdings vorzeitig erforderlich bei:

  • Änderungen in Vorschriften
  • Einführung neuer Produkte, Verfahren oder Maschinen
  • Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen

Wann wurde Ihre Gefährdungsbeurteilung zuletzt überarbeitet?

Wir prüfen, ob neue Verfahren, Stoffe oder Vorschriften eine Aktualisierung nötig machen.

Wichtige Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung

Sinnvoll ist ein zentrales Dokument, in dem Gefährdungspotenzial je nach Arbeitsplatz erfasst werden:

  • Für Büroarbeitsplätze fällt die Dokumentation meist kürzer aus.
  • In Produktionsanlagen ist eine detaillierte Erfassung notwendig.

Das Ziel ist es, Gefahren zu identifizieren, Schwere und Risiko zu bewerten und die Eintrittswahrscheinlichkeit abzuschätzen.

Besonderheiten beim Explosionsschutz

Die Gefährdungsbeurteilung für explosionsgefährdete Bereiche (§6 Gefahrstoffverordnung) muss gesondert erfolgen. Das Explosionsschutz-Dokument sollte getrennt von der allgemeinen Beurteilung erstellt werden. Hier ist spezialisiertes Fachwissen zwingend erforderlich. hier müssen außerdem die verpflichtenden Prüfungen beachtet werden.

Vorgehensweise im Betrieb

  1. Arbeitsplätze erfassen
  2. Gleiche oder ähnliche Arbeitsplätze clustern
  3. Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG durchführen
  4. Bei Nutzung von Arbeitsmitteln: ergänzende Beurteilung mit Prüffristen/-tiefen festlegen (Selbstprüfung, befähigte Person, zugelassene Überwachungsstelle)
  5. Weitere Gefährdungen ergänzend beurteilen

Fazit

Arbeitsschutz betrifft jeden Betrieb – die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Viele Gefahren lassen sich mit Erfahrung und gesundem Menschenverstand erkennen. Doch für komplexe Bereiche, wie den Umgang mit Gefahrstoffen, Maschinensicherheit oder Explosionsschutz, ist fachkundiges Expertenwissen unverzichtbar.

Ein strukturiertes Vorgehen mit Unterstützung von qualifizierten Fachkräften und in Kooperation mit den Behörden bzw. BG sorgt für Rechtssicherheit und den Schutz der Belegschaft.

Inhalt

Frank Schüle

Frank Schüle

Dipl.-Ing. (FH) Bereichsleiter Umwelt und Arbeitssicherheit / Brandschutz

+49 7171 10408-17 schuele@qubus.de

Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung aktuell?

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfassen Ihre Arbeitsplätze, bewerten die Gefährdungen und erstellen eine Beurteilung, die neue Verfahren und Vorschriften berücksichtigt.

Passende Leistungen

Wir prüfen Ihre Ausgangslage, zeigen den Handlungsbedarf auf und begleiten Sie bei der Umsetzung.

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