
Das Wichtigste in Kürze
Seit 1985 gilt die Maschinenrichtlinie mit der CE-Konformitätserklärung. Diese betrifft nicht nur Neuanlagen, sondern greift auch bei Umbauten, Eigenbauten und Altmaschinen. Anlagenbetreiber müssen daher genau wissen, welche Pflichten auf sie zukommen und wie eine rechtssichere Umsetzung gelingt.
Die CE-Kennzeichnung (communauté européenne) dokumentiert, dass Bau und Ausrüstung einer Maschine den geltenden EU-Vorschriften entsprechen. Wird die Einhaltung harmonisierter Normen nachgewiesen, gilt die Maschine als sicher und darf in Betrieb genommen werden. Auch wenn es sich um eine Eigenerklärung handelt, müssen klare Vorgabe eingehalten werden.
Eine Vielzahl von Produkten unterliegt der CE-Konformitätspflicht, einschließlich elektronischer Geräte, Spielzeug, Maschinen, medizinischer Geräte, Lastaufnahmeeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung. Damit gilt die Regelung nicht nur für klassische Anlagen (z.B. Lackieranlagen) und Maschinen, sondern auch für kraftbetriebene Hilfseinrichtungen und Lastaufnahmemittel. Auch bei Umbauten oder Erweiterungen von Anlagen greift sie. Besonders wenn verschiedene eventuell gebrauchte Anlagenteile zu einer neuen Gesamtanlage verknüpft werden, ist eine Überprüfung notwendig. Auch unveränderte Altanlagen müssen die sogenannten Mindestanforderungen erfüllen. Dies ist seit 2015 als „Stand der Technik“ nach BetrSichV definiert.
Stand der Technik beschreibt den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherung der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Umbauten an Maschinen und Anlagen müssen dahingehend bewertet werden, ob eine wesentliche Änderung vorliegt. Ist dies der Fall, wird das gesamte CE-Verfahren wie bei einer Neuanlage notwendig. Auch wenn keine wesentliche Änderung vorliegt, sollte die Bewertung dokumentiert werden.
Neue Gefährdungen durch höhere Leistungen, neue Stoffe oder veränderte Arbeitsweisen können eine wesentliche Änderung darstellen. Das BMAS-Interpretationspapier (04/2015) gibt hierzu konkrete Hilfe. Wichtig: Umbauten, die die Sicherheit erhöhen (z.B. zusätzliche Schutzschalter), gelten nicht als wesentliche Änderung. Dennoch ist die Dokumentation der Bewertung Pflicht.
Wir bewerten die geplante Änderung, dokumentieren das Ergebnis und sagen Ihnen, ob ein neues CE-Verfahren nötig ist.
Die CE-Konformitätserklärung bleibt in der Regel so lange gültig, wie das Produkt auf dem Markt angeboten wird. Bei wesentlichen Änderungen am Produkt oder neuen Richtlinien kann jedoch eine Aktualisierung erforderlich sein.
Bei Nichteinhaltung der CE-Konformität können verschiedene Sanktionen verhängt werden, wie z.B. Verkaufsverbote, Rückrufe von Produkten oder Geldbußen. Dazu kann im Falle eines Unfalls eine Abweichung vom aktuellen Recht zu Schwierigkeiten führen. Es ist wichtig, die Konformität ernst zu nehmen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Für die meisten Maschinen und Anlagen ist eine Eigenzertifizierung möglich. Wir empfehlen jedoch, professionelle Unterstützung bei der Überprüfung der CE-Konformität in Anspruch zu nehmen. Wir verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um Sie bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung zu unterstützen.
Frank Schüle
Dipl.-Ing. (FH) Bereichsleiter Umwelt und Arbeitssicherheit / Brandschutz