
Das Wichtigste in Kürze
Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu Ausbrüchen von Legionellen, insbesondere durch die Bakterienart Legionella pneumophila, die sich in technischen Wassersystemen ansiedeln kann. Um Risiken zu minimieren, trat 2017 die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (42. BImSchV) in Kraft. Betroffen sind vor allem Betriebe, die bei erhöhten Temperaturen mit Wasser arbeiten – etwa galvanotechnische Betriebe oder Lackieranlagen, insbesondere mit Nasswäschern.
Die Verordnung verpflichtet Betreiber, regelmäßig zu prüfen, ob das eingesetzte Wasser frei von gefährlichen Bakterien ist. Die Ergebnisse müssen in der staatlichen Datenbank KaVKA (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen) dokumentiert werden.
Legionellen sind aerobe Bakterien, die bevorzugt im warmen Wasser (< 60 °) vorkommen. Oft bilden sie mit anderen Mikroorganismen Biofilme und können so in Behältern oder Rohrleitungen überleben.
Sie sind der Auslöser der Legionellose (“Legionärskrankheit”), einer schweren Lungenentzündung. Die Infektion erfolgt durch das Einatmen von lungengängigen Aerosolen (< 5 µm). Ein Verschlucken von kontaminiertem Wasser oder eine Übertragung von Mensch zu Mensch dagegen ist nicht infektiös.
Typische Quellen sind Trinkwassersysteme (z.B. Wasserleitungen, beispielsweise zu Duschen mit stagnierendem Wasser) oder Beregnungsanlage (z.B. Gärtnereien, Autowaschanlagen). Besonders im Fokus stehen inzwischen auch Rückkühlwerke, Verdunstungskühler, Nasswäscher, Stauabscheider sowie Wasserwände in Lackieranlagen.
Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist rechtlich bindend. Sie regelt Meldepflichten, Analyseverfahren sowie Kontrollmöglichkeiten der Behörden und sieht bei Verstößen strafrechtliche Konsequenzen vor.
Die Verordnung gilt für Anlagen, in denen Wasser verrieselt, versprüht oder mit der Atmosphäre in Kontakt kommt, zum Beispiel:
Ausnahmen bestehen für:
Gerade über den pH-Wert (≤ 4 oder ≥ 10) können Betreiber teilweise aus dem Anwendungsbereich herausfallen – eine Einzelfallprüfung ist daher wichtig.
Wir prüfen Ihren Anlagenbestand, bewerten die Ausnahmetatbestände und begleiten Sie bei Meldung und Dokumentation.
Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Werten
| KBE Legionella spp. je 100 ml | Maßnahmen |
|---|---|
| > 100 | – Ursachenanalyse, ggf. Maßnahmen zur Behebung – engmaschigere Prüfungen (intern wöchentlich, extern monatlich) |
| > 1000 | – zusätzliche Sofortmaßnahmen, z.B. Stoßdosierung von Biozid |
| 10.000 | – Bestimmung der Legionellenart – Meldung an die Behörde – Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Außerbetriebnahme, Reinigung, Wasserwechsel |
In ca. 70 % der Galvanikbetriebe wird der pH-Wert gezielt so eingestellt (< 4 oder > 10), dass die Anlage nicht unter die Verordnung fällt. Dies kann manuell, organisatorisch oder automatisch über Sonden und Dosierpumpen erfolgen.
Die übrigen Betriebe setzen zusätzliche Maßnahmen um, u.a.:
Für jeden Betrieb ist es ratsam, notwendige Termine, Meldungen, Untersuchungen und Dokumentationen zu beachten.
Die 42. BImSchV stellt Betreiber von Anlagen mit Wasserkontakt vor klare Pflichten, bietet aber auch Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen die Belastung im Betrieb zu reduzieren. Entscheidend sind eine sorgfältige Eigenüberwachung, die korrekte Dokumentation sowie die Einbindung externer Experten.
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Frank Schüle
Dipl.-Ing. (FH) Bereichsleiter Umwelt und Arbeitssicherheit / Brandschutz